Beschluss von Bundestag und Bundesrat Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Was jetzt auf Betriebe zukommt

Das Geschäftsgeheimnisgesetz ist beschlossene Sache. Unternehmen müssen nun schnell handeln und ihre Mitarbeiter für dieses Thema sensibilisieren. Denn das Gesetz kennt keine Übergangsfrist.

Harald Czycholl

Neues Geschäftsgeheimnisgesetz: Unternehmensinformationen sollen künftig per Gesetz besser geschützt werden. - © olly - stock.adobe.com

Ein Geheimnis, so definiert es die Online-Enzyklopädie Wikipedia, ist "eine meist sensible Information, die einem oder mehreren Eigentümern zugeordnet ist. Es soll einer anderen Person bzw. Personengruppe, für die es von Interesse ist/sein könnte, nicht bekannt werden". Im geschäftlichen Kontext kommt Geheimnissen eine besondere Bedeutung zu. Denn dort sind sie ein Wettbewerbsfaktor – und meist bares Geld wert. Mitunter ist die Existenz ganzer Unternehmen von der Bewahrung solcher Geheimnisse abhängig.

Nicht zuletzt aus diesem Grund will die Europäische Union Geschäftsgeheimnisse besser schützen. Mit der EU-Richtlinie 2016/943 über den Schutz vertraulichen Know-Hows und vertraulicher Geschäftsinformationen ist bereits seit rund drei Jahren eine entsprechende Regelung in Kraft. Ende März hat der Deutsche Bundestag – mit mehrmonatiger Verzögerung – das Geschäftsgeheimnisgesetz (GeschGehG) beschlossen und damit die EU-Richtlinie in deutsches Recht umgesetzt. Auch der Bundesrat hat nun zugestimmt und so kann das Gesetz am Tag seiner Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.

In der Rechtsprechung ist die Geheimnisdefinition etwas präziser als bei Wikipedia: "Merkmale sind, dass ein Geschäftsgeheimnis nicht allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich sein darf und durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen geschützt sein muss", erklärt Peter Lotz, Rechtsanwalt und Partner in der Kanzlei Mayfeld LLP in Frankfurt. "Ebenfalls muss ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung bestehen."

Geschäftsgeheimnisgesetz: Fehlende Übergangsfrist macht schnelles Handeln erforderlich

Die wohl größte Neuerung des GeschGehG im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage "ist das Erfordernis angemessener Geheimhaltungsmaßnahmen, um überhaupt in den Schutzbereich des Gesetzes zu fallen", erklärt Antje Münch, Rechtsanwältin und Partnerin am Stuttgarter Standort der Kanzlei Heuking Kühn Lüer Wojtek. Nach bisheriger Rechtsprechung und Gesetzeslage war es ausreichend, dass eine Geheimhaltungsabsicht des Unternehmens bestand, damit ein rechtlich geschütztes Geschäftsgeheimnis vorlag. Die Anforderungen daran waren recht gering. "Mit dem Geschäftsgeheimnisgesetz müssen Unternehmen nun angemessene Schutzmaßnahmen ergreifen und diese dokumentieren", so Münch. "Wie genau im Einzelfall angemessener Schutz beschaffen sein muss, hängt von der Art des jeweiligen Geheimnisses ab."

Für Handwerksbetriebe bedeutet das, dass sie interne Unterlagen wie etwa Kundenlisten oder auch Konstruktionspläne sicher vor dem Zugriff Dritter schützen müssen. Mitunter können auf die Betriebe dabei ähnliche Anstrengungen zukommen, wie sie im vergangenen Jahr im Zuge der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) notwendig waren. Und dabei müssen die Unternehmen sich beeilen: Das Geschäftsgeheimnisgesetz tritt nämlich voraussichtlich noch im April in Kraft – und es ist keine Übergangsfrist vorgesehen.

Geschäftsgeheimnisgesetz: Ohne Schutzmaßnahmen drohen erhebliche Schäden

"Die Tatsache, dass es keine Übergangsfrist gibt, setzt Unternehmen, die noch keine oder unzureichende Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen haben, erheblich unter Zugzwang", sagt Alexander Leister, Rechtsanwalt am Stuttgarter Standort der internationalen Wirtschaftskanzlei CMS. "Mit Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen müssen Unternehmen angemessene Maßnahmen unmittelbar implementiert haben." Tun sie dies nicht, besteht so lange kein Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse, bis sie die Maßnahmen nachgeholt haben. "Dritte können in der Zeit ohne Schutz also im schlimmsten Fall ungestraft Geschäftsgeheimnisse abziehen", warnt Leister. "Dies kann zu einem erheblichen wirtschaftlichen Schaden für das betreffende Unternehmen führen."

Rechtliche Maßnahmen würden lediglich die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Geheimnisschutz flankieren, sagt Heuking-Juristin Antje Münch. "Dreh- und Angelpunkt für einen wirksamen Schutz ist die systematische Identifizierung der im Unternehmen vorhandenen Geschäftsgeheimnisse, gefolgt von der Kategorisierung in Geheimhaltungsstufen und der Erarbeitung und Umsetzung der für die jeweiligen Geheimhaltungsstufe angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen."

Schutz der Geschäftsgeheimnisse: Auf vorhandenen Strukturen aufbauen

Beim Geheimnisschutz ergeben sich hinsichtlich der im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) durchaus auch Synergieeffekte. Eine grundsätzliche Verknüpfung von Datenschutz und Geheimnisschutz bestehe zwar nicht, weil die DSGVO den Schutz personenbezogener Daten Dritter regelt, während das das Geschäftsgeheimnisgesetz den Schutz von eigenen Geschäftsgeheimnissen zum Inhalt hat.

"Allerdings sind Fälle denkbar, in denen es Überschneidungspunkte gibt", sagt Monika Küppers, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz bei Heuking Kühn Lüer Wojtek in Stuttgart. "So stellt beispielsweise eine Kundenliste regelmäßig ein Geschäftsgeheimnis dar und enthält zugleich personenbezogene Daten , so dass neben dem Geschäftsgeheimnisgesetz auch die DSGVO anwendbar ist." In diesen Fällen müsse genau untersucht werden, welcher Schutzstandard der strengere ist und an welchem man im Einzelfall sein Handeln ausrichten sollte. "Was die Einführung von Geheimnisschutzmaßnahmen betrifft, so können Unternehmen, welche die DSGVO richtig umgesetzt haben, auf organisatorischer, technischer und rechtlicher Ebene möglicherweise auf vorhandenen Strukturen aufbauen", so Küppers.

Außerdem müssen Unternehmen darauf achten, nicht selbst zum Rechtsverletzer zu werden, indem sie Geschäftsgeheimnisse anderer Unternehmen für sich nutzen. Dies kann auch unabsichtlich geschehen – beispielsweise wenn ein neuer Mitarbeiter Geschäftsgeheimnisse von seinem alten Arbeitgeber als vermeintlich eigenes Wissen mit ins Unternehmen bringt. Welche Unterlagen und Dateien neue Mitarbeiter mitbringen, sollte also genau geprüft werden – und zwar schon deshalb, um auch die neuen Mitarbeiter dafür zu sensibilisieren, dass es nicht pfiffig ist, sondern kriminell, Geheimnisse Dritter zu nutzen.

Schutz für Whistleblower und Journalisten

Unternehmen können nicht einfach so irgendwelche Informationen zum Geschäftsgeheimnis erklären – vielmehr muss daran ein "berechtigtes Interesse" bestehen. Das wird durch das Geschäftsgeheimnisgesetz klargestellt. Zudem ist durch das Gesetz sichergestellt, dass Whistleblower und Journalisten sich nicht strafbar machen, wenn sie über Missstände in Unternehmen berichten. Voraussetzung dafür ist, dass die Handlung des Whistleblowers oder Journalisten "geeignet ist", das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen. Es kommt also auf eine Interessenabwägung zwischen den Nachteilen der Offenlegung für den Geheimnisinhaber und dem öffentlichen Interesse an. czy

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