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Visitenkarte ist nicht automatisch eine Zustimmung für Werbung

Visitenkarte auf Messen und Ausstellungen ist nach DSGVO nicht ausreichend für Zwecke der Werbung

Darf die ausgehändigte Visitenkarte für Werbung genutzt werden?

Hinterlässt ein Messebesucher im Zusammenhang mit einer Informationsanforderung lediglich seine Visitenkarte, berechtigt dies alleine noch nicht zur Nutzung der weiteren darauf angegebenen Daten, z. B. der Telefon- oder der Telefaxnummer oder der E-Mail-Adresse, für Zwecke der Werbung oder zur Zusendung von Newslettern per E-Mail, weil darin noch keine ausdrückliche Einwilligung in die Nutzung dieser Daten für Werbung i. S. v. § 7 Abs. 2 UWG gesehen werden kann. 

Fordert der Besucher lediglich einen Katalog oder einen Prospekt an und nennt für diesen Zweck seine postalische Adresse, ist die werbliche Verarbeitung oder Nutzung der Daten ohne Einwilligung zulässig. Soll solchen reinen Interessenten künftig Werbung zugesandt werden, sollte im Interesse eines rechtssicheren Verfahrens vorsorglich deren Einwilligung eingeholt werden.

Bei Gesprächen mit Messebesuchern kommen gelegentlich auch private Themen zur Sprache und die Besucher erzählen über private Angelegenheiten, z. B. über ihre persönlichen Verhältnisse, Erlebnisse, Hobbys etc. So gern diese Informationen bei den Vertriebsmitarbeitern auch zur Kenntnis genommen werden mögen, z. B. um zu einem späteren Zeitpunkt Anknüpfungspunkte für ein Gespräch zu finden, ist deren Speicherung doch unzulässig, weil diese Informationen einerseits zur Anbahnung oder Abwicklung des Rechtsgeschäfts nicht erforderlich sind und andererseits wegen des privaten Charakters dieser Informationen das schutzwürdige Interesse der Betroffenen gegen eine Speicherung, z. B. in einem CRM-System, überwiegt.

Verfügt der Vertriebsmitarbeiter über ein gutes Gedächtnis und merkt sich diese Informationen für ein späteres Gespräch, fällt dies nicht unter den Regelungsbereich des BDSG.

Diese derzeitige Verfahrendweise stärkt, was sicher nicht geplant war, soziale Plattformen, da dort weiterhin kommuniziert - eine sog. Freundschaftsanfrage reicht - werden kann.

Um eine Zustimmung für eine weitere Kontaktaufnahme zu erhalten, wird derzeit also eine Zustimmungserklärung benötigt. Legen Sie diese Zustimmungserklärung also am besten der Anfrage nach Infomaterial bei und erbitten Sie eine Rückgabe der Zustimmung oder überreichen Sie beim Erhalt einer Visitenkarte eine Bestätigung. Dass das der Kommunikation dienlich sein kann, überlassen wir Ihrem Gespür.